In den Gemeinden der Provinz Bozen wird die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit und damit die Zulässigkeit der Volksabstimmung auf der Grundlage der Bestimmungen der einzelnen Gemeindesatzungen und -verordnungen von einer
Kommission bewertet, die gemäß den Bestimmungen laut Art. 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 zusammengesetzt ist.
Die Mitglieder der Kommission für die Abwicklung der Volksabstimmungen werden vom Rat der Gemeinden nach Einvernehmen zwischen dem Rat der Gemeinden, dem Präsidenten des Landesgerichtes Bozen, dem Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen und dem Präsidenten der Autonomen Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes ernannt, wobei je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vom Sekretär des Rates der Gemeinden unter den drei von einem jeden der genannten Gerichtspräsidenten vorgeschlagenen Namen ausgelost werden.
Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der die Sitzungen einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter. Sie entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit und führt ihre Tätigkeit unter Einhaltung der in den jeweiligen Gemeindeverordnungen vorgesehenen Fristen aus.
Die Kommission ist für alle Volksabstimmungen auf Gemeindeebene zuständig und wird für die Dauer der Amtsperiode
des Gemeinderates ernannt. Die Kosten für die Kommission gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinde.